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Waldkindergarten Elmshorn e.V.

Retinastrasse 25A

25336Elmshorn

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Satzung


Waldkindergarten Elmshorn e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: "Waldkindergarten Elmshorn"

Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den

Zusatz e.V..

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Jugendpflege sowie die Wahrnehmung für Natur und Umwelt bei Kindern zu fördern.Dies soll durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kindererziehung erreicht werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Unterhalt eines Kindergartens

- Entwicklung eines Konzeptes

- Beschäftigung von Erziehern und Vertretungspersonen, deren Aus- und Weiterbildung

- Öffentlichkeitsarbeit u.a. über die Möglichkeit der Begleitung der Gruppe

- Bereitstellung von Informationsmaterialien

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

b) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit korrigieren.

c) Die Mitgliedschaft endet:

- mit Austritt aus dem Verein

- durch Ausschluß

Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

d) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Mitgliedern aus wichtigem Grund den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstandes mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

§7 Vorstand

a) Der Vorstand sollte aus mindestens 3 gleichberechtigten Mitgliedern bestehen.

b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

c) Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB
 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

b) Wahl eines Kassenprüfers, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören darf, für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Uberprüfung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Entgegennahme des Jahres  und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichtes sowie Erteilung der Entlastung.

d) Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins.

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen des Vereins, 2/3 Mehrheit ist erforderlich.

g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.


§10 Beschlußniederlegung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich ab zufassen. Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis werden angegeben und von einem der Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet.


§11 Vereinsauflösung

a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

b) Das Restvermögen bei Auflösung oder Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins fällt zu gleichen Teilen an den gemeinnützigen Verein "Waldkinder e.V", Pinneberg und Rasselbande e. V. Barmstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


Elmshom, den 18 Dezember 1998


§4 c ergänzt und § 11 b geändert am 10.10.2001

$7 a geändert am 11.09.2024


Waldkindergarten Elmshorn e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: "Waldkindergarten Elmshorn"

Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den

Zusatz e.V..

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Jugendpflege sowie die Wahrnehmung für Natur und Umwelt bei Kindern zu fördern.Dies soll durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kindererziehung erreicht werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Unterhalt eines Kindergartens

- Entwicklung eines Konzeptes

- Beschäftigung von Erziehern und Vertretungspersonen, deren Aus- und Weiterbildung

- Öffentlichkeitsarbeit u.a. über die Möglichkeit der Begleitung der Gruppe

- Bereitstellung von Informationsmaterialien

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

b) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit korrigieren.

c) Die Mitgliedschaft endet:

- mit Austritt aus dem Verein

- durch Ausschluß

Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

d) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Mitgliedern aus wichtigem Grund den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstandes mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

§7 Vorstand

a) Der Vorstand sollte aus mindestens 3 gleichberechtigten Mitgliedern bestehen.

b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

c) Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB
 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

b) Wahl eines Kassenprüfers, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören darf, für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Uberprüfung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Entgegennahme des Jahres  und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichtes sowie Erteilung der Entlastung.

d) Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins.

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen des Vereins, 2/3 Mehrheit ist erforderlich.

g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.


§10 Beschlußniederlegung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich ab zufassen. Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis werden angegeben und von einem der Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet.


§11 Vereinsauflösung

a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

b) Das Restvermögen bei Auflösung oder Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins fällt zu gleichen Teilen an den gemeinnützigen Verein "Waldkinder e.V", Pinneberg und Rasselbande e. V. Barmstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


Elmshom, den 18 Dezember 1998


§4 c ergänzt und § 11 b geändert am 10.10.2001

$7 a geändert am 11.09.2024


Waldkindergarten Elmshorn e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: "Waldkindergarten Elmshorn"

Der Verein hat seinen Sitz in Elmshorn.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den

Zusatz e.V..

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Jugendpflege sowie die Wahrnehmung für Natur und Umwelt bei Kindern zu fördern.Dies soll durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kindererziehung erreicht werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Unterhalt eines Kindergartens

- Entwicklung eines Konzeptes

- Beschäftigung von Erziehern und Vertretungspersonen, deren Aus- und Weiterbildung

- Öffentlichkeitsarbeit u.a. über die Möglichkeit der Begleitung der Gruppe

- Bereitstellung von Informationsmaterialien

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

b) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit korrigieren.

c) Die Mitgliedschaft endet:

- mit Austritt aus dem Verein

- durch Ausschluß

Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

d) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Mitgliedern aus wichtigem Grund den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstandes mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

§7 Vorstand

a) Der Vorstand sollte aus mindestens 3 gleichberechtigten Mitgliedern bestehen.

b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

c) Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB
 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

b) Wahl eines Kassenprüfers, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören darf, für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Uberprüfung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Entgegennahme des Jahres  und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichtes sowie Erteilung der Entlastung.

d) Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins.

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen des Vereins, 2/3 Mehrheit ist erforderlich.

g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.


§10 Beschlußniederlegung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich ab zufassen. Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis werden angegeben und von einem der Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet.


§11 Vereinsauflösung

a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

b) Das Restvermögen bei Auflösung oder Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins fällt zu gleichen Teilen an den gemeinnützigen Verein "Waldkinder e.V", Pinneberg und Rasselbande e. V. Barmstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


Elmshom, den 18 Dezember 1998


§4 c ergänzt und § 11 b geändert am 10.10.2001

$7 a geändert am 11.09.2024

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